Wirtschaftliche Eigentümer auf einen Blick

Über das Thema der wirtschaftlichen Eigentümer (rum. beneficiar real) haben wir regelmäßig in der Vergangenheit geschrieben. Es wurden im Juli kurz nach Sanktionierung Rumäniens wegen fehlender Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie gleich zwei Änderungen des Geldwäschegesetzes erlassen. Das Thema ist noch lange nicht ausgeschöpft. Aufgrund der nachstehenden Fragen versuchen wir, die wichtigsten Regelungen sowie die noch bestehenden Unklarheiten zusammenzufassen.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Wirtschaftlicher Eigentümer ist in einfachen Worten diejenige natürliche Person, welche einen finanziellen Nutzen aus den Gewinnen einer Gesellschaft oder aus der Tätigkeit einer Organisation ohne Gewinnzwecke (Vereine, Stiftungen) erhält. Dies sind in der Regel Gesellschafter einer Gesellschaft, Führungskräfte einer Gesellschaft oder eines Vereins oder Begünstigte einer Stiftung, welche diese kontrollieren. Für Vereine sind noch weitere Änderungen in Vorbereitung, sodass wir uns nachfolgend auf Gesellschaften beschränken.

Leider wurde keine gesetzliche Definition der Kontrolle erlassen, was in der Praxis zu Schwierigkeiten führt. Laut Gesetz besteht die Vermutung, dass Anteilseigner (natürliche Personen), die mehr als 25 Prozent der Anteile einer Gesellschaft halten, unter der Kategorie der wirtschaftlichen Eigentümer fallen. Diese Beteiligung kann sowohl direkt als auch indirekt gehalten werden, wobei im letzteren Fall die gesamte Beteiligungskette einer Unternehmensgruppe geprüft werden muss, um den Prozentsatz der Beteiligung aufgrund einer Durchmultiplizierung auf verschiedenen Ebenen mathematisch zu ermitteln.
In der zuletzt geänderten Fassung der Definition wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regeln auch für ausländische Beteiligungen gelten. Somit werden ausländische Kontrollbegriffe außer Acht gelassen.

Kann keine natürliche Person ausfindig gemacht werden, welche aufgrund der erwähnten Kriterien oder aufgrund anderer Gründe eine Gesellschaft kontrolliert, so sind „fiktive“ wirtschaftliche Eigentümer in der Person der Führungskräfte anzugeben. Bislang galt die Regel, ausschließlich Geschäftsführer als wirtschaftliche Eigentümer zu betrachten. Nun können es auch andere Führungskräfte der höheren Ebene sein (z. B. Direktoren, Prokuristen), die gemeinsam Entscheidungen bzgl. der betroffenen Gesellschaft treffen.

Wer zeigt wirtschaftliche Eigentümer an?

Waren bislang sämtliche Unternehmen verpflichtet, die Erklärung über die wirtschaftlichen Eigentümer einzureichen, regelt die letzte Änderung sinnvollerweise u. U. einige Ausnahmen für Staatsbetriebe (rum. regii autonome) sowie für Gesellschaften, die ausschließlich von natürlichen Personen gehalten werden.

Wie, wo und bis wann werden wirtschaftliche Eigentümer angezeigt?

Derzeit gilt die Regel, dass wie oben ermittelte wirtschaftliche Eigentümer durch eine privatschriftliche Erklärung des Geschäftsführers gegenüber dem Handelsregister angezeigt werden müssen. Diese Erklärung hat Namen, Geburtsdatum, ggf. Personenkennzahl, Wohnort, Staatsangehörigkeit und Ausweisdaten zu enthalten. Verweigert der wirtschaftliche Eigentümer diese Informationen oder Erklärungen zur Kontrollausübung bzw. aktualisiert er diese Daten nicht (binnen 15 Tagen nach jeder Änderung), droht ihm eine Geldbuße i.H.v. max. 150.000 Lei. Verweigert eine Gruppengesellschaft Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Kontrollausübung, so kann die Geldbuße sogar 10 Prozent der Einkünfte des letzten Jahres erreichen.

Die Erklärung ist dieses Jahr bis zum 1. November einzureichen. Wird die Frist verpasst, drohen Sanktionen von bis zu 10.000 Lei; nach Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen kann es sogar zur Auflösung der Gesellschaft kommen.

Zusätzlich ist jede Gesellschaft verpflichtet, offizielle Nachweise aufzubewahren und durchgeführte Recherchen zu dokumentieren, die bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer verwendet wurden.

Wer hat Zugang zu den Daten?

Die Daten werden in einem speziellen Register vom Handelsregister gepflegt. Nach neuester Änderung hat jede natürliche Person nach Entrichtung einer Gebühr Zugang zu Name, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit und Land des wirtschaftlichen Eigentümers. Der Nachweis eines berechtigten Interesses ist hierfür nicht erforderlich.

Fazit und Ausblick

Die obigen Regelungen sind begrüßenswert und schaffen mehr Licht in diesem vielmals geänderten Bereich. Weitere praktische Klarstellungen insbesondere bzgl. des Begriffes der Kontrolle werden erwartet, sodass die gewünschte Transparenz erreicht wird. Wegen der hohen Sanktionen ist allerdings bei der Ermittlung und Angabe der wirtschaftlichen Eigentümer besondere Sorgfalt geboten.


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