Arbeitsmarkt zwischen Migrationsstopp und Freizügigkeit

Mitarbeiterbindung: Mit Verträgen und Zuschüssen gesichert

„Seitdem die Leibeigenschaft aufgehoben wurde, können die Menschen selbst bestimmen, wo sie arbeiten möchten“, sagte vor kurzem Bogdan Chiriţoiu, von der Wettbewerbsaufsicht und er möchte ein Gesetz, das das Abwerben von Personal von der Konkurrenz nicht als „unloial“ betrachtet. Dr. Christian von Albrichsfeld, Geschäftsführer der Continental Automotive Romania pflichtet ihm bei und sagt, die Migration der Arbeitskräfte zwischen den Firmen „ist ein normales und gesundes Phänomen für eine freie Marktwirtschaft. Um gewisse Stellen zu besetzen, brauchen die Unternehmen Fachkräfte mit Erfahrung, die sie nur bei anderen Firmen finden können.“ (Anm.d.Red.: Auf das Thema Bindungsklausel wird die Banater Zeitung in Kürze eingehen)

Doch nicht überall in der Wirtschaft sieht man diesen Prozess so gelassen. „Allein schon die Tatsache, dass ich einen Arbeitnehmer ausbilde und der dann mit dem Wissen wegzieht, macht mir zu schaffen“, sagte vor nicht allzu langer Zeit der Werksleiter eines Mittelstandsbetriebs und hat sogar für eine vertragliche Bindung der Facharbeiter an ihr Ausbilder-Unternehmen plädiert. Um sich nicht gegenseitig das Personal wegzuschnappen, hatten deutschsprachige Firmen vor Jahren sogar eine Vereinbarung geschlossen, keine Mitarbeiter vom Partner aufzunehmen. „Gentleman´s Agreement“ nannten sie ihr Abkommen, das verhindern sollte, dass innerhalb derselben Branche Fachleute von einem Arbeitgeber zum anderen wandern. Insider wussten wohl auch, dass es dabei darum ging, die Lohnforderungen auf einem gewissen Level zu halten. Das war jedoch vor Wirtschaftskrise und EU-Beitritt Rumäniens. Personal von der Konkurrenz abwerben ist vor allem in Zeiten mangelnder Arbeitskräfte üblich. Vorgehensweisen dieser Art sind vor allem da häufig anzutreffen, wo die Rate der Erwerbslosen gering und der Arbeitsmarkt erhitzt ist.

Da der derzeitige wirtschaftliche Hintergrund die Migration von Arbeitnehmern zur Konkurrenz beflügelt, sehen Arbeitgeber oft als einzige vorbeugende Maßnahme eine Klausel im Arbeitsvertrag, die untersagt, nach der Kündigung zur Konkurrenz zu wechseln oder eine wettbewerbsverzerrende Tätigkeit für den ehemaligen Arbeitgeber auszuüben. „Artikel 21 des Arbeitsgesetzes sieht vor, dass bei Vertragsabschluss oder während des Vertrags die beiden Vertragspartner so verhandeln können, dass im Vertrag eine Klausel festgeschrieben wird, die konkurrenzielles Verhalten ausschließt“, sagt die auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Andreea Suciu.

Als Ausgleich wird ein monatlicher finanzieller Zuschlag vertraglich festgelegt, der über die gesamte Zeitspanne läuft, in der von einer Wettbewerbsverzerrung abgesehen wird. „Die Klausel darf natürlich nicht einem Berufsverbot des Angestellten gleichkommen. Vertraglich muss also festgelegt werden, welche Tätigkeiten nun wirklich untersagt sind. Zudem muss auch die Zeitspanne festgelegt werden, in der diese Regelung des unlauteren Wettbewerbs gültig ist“, so Andreea Suciu vom Bukarester Anwaltsbüro Noerr. Gesagt sei, dass die Obergrenze, in der eine anti-konkurrenzielle Tätigkeit untersagt ist, bei maximal zwei Jahren liegt. Außerdem muss auch festgelegt werden, auf welchem Gebiet die Restriktionen gültig sind: landesweit kann kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, da dies ebenfalls einem Berufsverbot gleichkommen würde. Da es in derzeitiger Wirtschaftslage schwierig sein dürfte, Drittfirmen nominell aufzulisten, denen ein Mitarbeiter keine als konkurrenziell angesehenen Dienstleistungen bieten darf, ist zugelassen, das die untersagten Firmen als Berufskategorien angegeben werden dürfen. So reicht es, Bereiche aufzuzählen, ohne genaue Firmennamen aufzuzählen, da häufig Firmen eingehen, andere wieder gegründet werden.

Das Quantum des Zuschusses beträgt laut Arbeitsgesetz minimum 50 Prozent des durchschnittlichen Brutto-Lohneinkommens aus den letzten sechs Monaten, bevor der individuelle Arbeitsvertrag endet. Dieser Zuschuss wird nicht als Lohn bezeichnet und kann vom steuerpflichtigen Gewinn abgesetzt werden – die Steuerpflicht darauf obliegt dem Nutznießer, also dem Arbeitnehmer.

Wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer seine unterzeichnete Vertragsklausel verletzt hat, muss der Arbeitgeber beweisen können, dass er durch das wettbewerbsverzerrende Verhalten des Arbeitgebers benachteiligt wurde oder Verluste hinnehmen musste. Als Vergehen wird geahndet, wenn der Arbeitnehmer Kunden oder Personal des Arbeitgebers abwirbt, um konkurrenzielle Tätigkeiten durchzuführen oder um den ehemaligen Arbeitgeber zu schwächen.

Bei grundsätzlicher Vertragsverletzung gilt als sofortige Folge, dass der ausbezahlte Zuschlag wieder an den Arbeitgeber rückerstattet wird. Auf Schadensersatz kann der Arbeitgeber nur dann bestehen, wenn die jeweilige Firma Verluste durch antikonkurenzielle Tätigkeit des Arbeitnehmers hinnehmen musste und dies vor Gericht bewiesen werden kann.