Details zur Ergänzung des Entschädigungsgesetzes

Das aufgebesserte Entschädigungsgesetz für Opfer von politischer Verfolgung, Deportation und Zwangsumsiedlung in den Zeiten des Kommunismus in Rumänien ist seit Anfang November, seitdem es von Staatspräsident Klaus Johannis unterzeichnet wurde, in Kraft (die BZ berichtete). Drei Abgeordnete aus der Fraktion der Minderheiten, Ovidiu Gan] (Deutsches Forums) Slavoliub Adnagi (Union der Serben in Rumänien) und Silviu Vexler (Jüdische Gemeinschaft) hatten das Gesetz erarbeitete und dem Parlament vorgelegt. Durch die Annahme des Gesetzes wurden Unklarheiten aus dem Weg geräumt bzw. Aspekte verdeutlicht.

In der Folge bringen wir einige Aspekte, die relevant für die Antragsteller sind, die im Sinne der Interessenten geändert wurden und die bisher strittige Aspekte verdeutlichen. So erhalten nun auch Kinder der verstorbenen ehemals verschleppten Elternteile ebenfalls einen Entschädigung vom rumänischen Staat. Enkelkinder, Nichten und Neffen der Betroffenen sind jedoch nicht antragsberechtigt. Dazu kommt, dass die Zahlungen an Ehegatten von verstorbenen Verfolgungsopfern, die nach dem Ableben des Verfolgten nicht erneut geheiratet haben, 700 Lei monatlich erhalten, uneingeschränkt der Verschleppungsdauer. Auch Kinder, die zur Zeit der Verschleppung eines Elternteils selbst minderjährig waren, haben einen Anspruch auf eine Leistung in gleicher Höhe wie das verschleppte Elternteil.

Als Belege zum Nachweis einer Deportation, Zwangsumsiedlung, politischer Verfolgung gelten bereits vorliegende Beschlüsse von Behörden über Entschädigungen, Bescheinigungen von Behörden, rumänische Gerichtsurteile, in denen die Verfolgung festgestellt wurde oder z.B. russische Entlassungspapiere. Ein besonders effizienter Weg ist derzeit eine Auskunfts und Bescheinigung seitens der Verwaltungsbehörde des Securitate-Archivs (CNSAS). Nicht ausreichend sind jedoch etwa in Deutschland ausgestellte Heimkehrerbescheinigungen, Briefe mit privaten Schilderungen oder Fotos aus Lagersituationen ohne genaue Ortsangabe.

Letzten Recherchen nach können Anträge an  die zuständige Behörde AJPIS in den jeweiligen Landeskreisen per Post verschickt werden. Wichtig sei, dass die Papiere übersetzt, beglaubigt und gut lesbar sind, sagte am Dienstagmorgen einen dazu von der Banater Zeitung befragte Mitarbeiterin der Temescher Behörde.

Die gesamten Änderungen des Gesetzes finden Interessenten auf der offiziellen Seite der Abgeordnetenkammer, bei Ovidiu Gant, direkt unter:

http://www.cdep.ro/pls/proiecte/docs/2020/pr615_20.pdf