Neues Verfahren zur Rückerstattung von Beträgen die im Überschuss bzw. ohne Rechtsgrund bezahlt wurden, verabschiedet

Im Amtsblatt, Teil I, Nr. 80/26.01.2018, wurde Verordnung Nr. 187/2018 zur Genehmigung des Rückerstattungsverfahrens von Steuerbeträgen oder sonstigen Haushaltserträgen die ohne Rechtsgrund bzw. überschüssig bezahlt wurden und für die keine Erklärungspflicht besteht, veröffentlicht.

Der Gesetzestext verabschiedet das Rückerstattungsverfahren von Steuerbeträgen oder sonstigen Haushaltserträgen die ohne Rechtsgrund bzw. überschüssig bezahlt wurden und für die keine Erklärungspflicht besteht, sowie das notwendigen Papierwerk zur Umsetzung dieses Verfahrens.

Die betreffende Prozedur regelt die Art und  Weise in der Beträge zurückerstattet werden die entweder im Überschuss bezahlt wurden oder für eine Leistung die nicht mehr erbracht worden ist und  für welche keine Erklärungspflicht besteht.

Zum Zweck der Rückerstattung der entsprechenden Beträge, müssen die Antragsteller einen Rückerstattungsantrag bei der Behörde einreichen die nicht die geforderte Leistung erbracht hat bzw. bei der zusätzliche Zahlungen zu den gesetzlichen vorgesehenen Zahlungen durchgeführt wurden.

Dem Rückerstattungsantrag werden Kopien der Zahlungsbelege des Antragstellers beigefügt, wobei der Antrag folgende Merkmale enthalten muss:

-                    Name des Antragstellers; 

-                    Steuernummer; 

-                    Steuerwohnsitz des Antragstellers; 

-                    Betrag und Ursprung der beantragten Forderung;

-                    IBAN Kode des Bankkontos in dem die Rückerstattung beantragt wird, falls man sich nicht für die Barerstattung entschlossen hat;

-                    Bank bei der das Bankkonto eröffnet wurde;

-                    Identifizierungskenndaten der Steuerbehörde die für den Antragsteller zuständig ist;

-                    der Grund der Antragstellung, die Rechtsgründe des Antrages sowie belegende Unterlagen, falls zutreffend.

Nach den erforderlichen Überprüfungen, stellt die zuständige Behörde binnen 15 Tagen ab Antragstellung die Rückerstattungsverfügung aus.

Danach, leitet die zuständige Behörde den Antrag sowie die Genehmigung der Rückerstattung binnen 3 Tagen ab Genehmigung, an das zuständige Schatzamt/Finanzagentur.

Nach den erforderlichen Überprüfungen, erstellt die Niederlassung der Finanzagentur die den entsprechenden Betrag kassiert hat, binnen 3 Tagen ab Erhalt der Unterlagen, den Bescheid durch den die betreffende Summe vom Ertragskonto des Staatshaushaltes in dem der Betrag ursprünglich überwiesen wurde, auf das Konto 20.A.36.21.00 – „Staatshaushaltserträge – Rückerstattete Beträge“

Für den Fall, dass zu Lasten des Antragstellers bereits ausstehende Steuerverbindlichkeiten, einschließlich jegliche Arten von Geldbußen und sonstige Haushaltsforderungen verzeichnet werden, werden diese mit dem Rückerstattungsbetrag gegenverrechnet. Zu diesem Zweck werden der zuständigen Finanzagentur sowohl der Beschluss zur Gegenverrechnung der Finanzverbindlichkeiten als auch der Bescheid zur Rückerstattung von Beträgen übermittelt.

Die Rückerstattung der entsprechenden Beträge erfolgt nur durch Banküberweisung, im Falle der juristischen Personen. Was natürliche Personen betrifft, erfolgt die  Auszahlung entweder in bar, für Beträge kleiner als 5600 lei, oder auf das angegebene Bankkonto.

 

Die Einreichungsfrist des Formulars 600 wurde verschoben.

Im Amtsblatt, Teil I, Nr. 95/31.01.2018, wurde die Eilverordnung Nr. 2/2018 veröffentlicht, betreffend dem Aufschub einiger Fristen aus dem Steuergesetzbuch.

Die Einreichungsfrist des Formulars 600 –  Erklärung zur Erklärung von Einkommen außerhalb eines Angestelltenverhältnisses wie Mieten, Autorenhonorare, Anwalts- oder Arzteinkünfte wird auf den 15 April 2018 verschoben.

 

 

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