Sozialhilfen für Kindergartenkinder

50 Lei monatlich bei regelmäßigem Besuch des Kindergartenunterrichts

Hermannstadt - Anlässlich des Beginns des neuen Schuljahres nimmt der Sozialdienst des Hermannstädter Bürgermeisteramtes Anträge zur Erteilung der Sozialhilfen für benachteiligte Kinder entgegen, welche den Kindergartenunterricht in Hermannstadt/Sibiu besuchen. Die Gesetzgebung sieht vor, dass die Akten zur Beantragung der Hilfen jedes Jahr erneut eingereicht werden müssen.

Die Sozialhilfen kommen den Kindern zugute, die aus benachteiligten Familien stammen, welche in Hermannstadt wohnhaft oder ansässig sind und sollen zum regelmäßigen Besuch der Kindergärten ermutigen. Die Zuschüsse werden monatlich erteilt, aufgrund des einzureichenden Antrags, einer eigenverantwortlichen Erklärung und der entsprechenden Belege, ab dem Monat in dem die vorgesehenen Kriterien erfüllt sind. Das Einkommen per Familienmitglied muss unter 284 Lei liegen und das Kind muss einen Kindergarten regelmäßig aufsuchen, wobei zur Prüfung dieser Tatsache die Kindergärten dem Sozialdienst Daten zur Anwesenheit zukommen lassen.

Die monatlichen Hilfen im Wert von je 50 Lei zahlt der Sozialdienst in seinem Sitz in der Schewisgasse/Bulevardul Victoriei 1-3, Zimmer S15 aus.
Die Anträge und die eigenverantwortlichen Erklärungen, die am Sitz des Sozialdienstes erhältlich sind, können rund ums Jahr eingereicht werden. Den Formularen müssen Belege zur Familienzusammensetzung, den monatlichen Nettoeinkünften der Familie sowie dem Besuch des Kindergartens, in der Form einer Bescheinigung, beigelegt werden.

Die Unterlagen nimmt der Sozialdienst in der Schewisgasse, das ganze Jahr über, im Zimmer S2 entgegen. Anschließend müssen die Antragsteller, nach dem Zuspruch der Subvention, alle drei Monate eine weitere eigenverantwortliche Erklärung betreffend die Zusammenstellung der Familie und die von den Familienmitgliedern erwirtschafteten Einkünfte einreichen. Die Prüfung und die Bearbeitung der Daten erfolgt innerhalb von 15 Tagen ab Eingabe. Sollten Änderungen festgestellt werden, die einer Weiterzahlung der Hilfen entgegenstehen, erlässt das Bürgermeisteramt eine Anordnung zur Einstellung der Zahlungen und/oder der Eintreibung der Sozialhilfen für den Kindergarten.