Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU

Es gibt Situationen, in denen Behörden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig das Recht beanspruchen, bestimmte Vorgänge zu besteuern. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen kann dies infolge doppelter Besteuerung vor schwerwiegende steuerliche Hindernisse stellen. Zur Einführung eines effizienten Rechtsrahmens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU wurde 2017 eine Richtlinie1 veröffentlicht.

Hintergrund

Der o. g. Sachverhalt wird derzeit durch (i) das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) oder (ii) die Verständigungsverfahren aus den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens ist jedoch sehr limitiert; zudem enthalten die Bestimmungen zur Regelung der Kollision mit nationalen Besteuerungsstreitigkeiten viele Unklarheiten. Was die Verständigungsverfahren anbetrifft, verursacht der Mangel an präzisen Verfahrensregelungen extremen Zeitverlust bei der Durchführung.

Verfahrensmechanismen und Fristen

Die Richtlinie regelt Situationen, in denen die Behörden aus zwei oder mehreren Mitgliedstaaten das Recht auf Besteuerung von Einkommen/Gewinn geltend machen. Dies erfolgt entweder aufgrund widersprüchlicher Bestimmungen des Nationalrechts oder einer unterschiedlichen Auslegung von Steuerabkommen.
Das Verfahren beginnt infolge einer Beschwerde, die der von der Doppelbesteuerung betroffene Steuerpflichtige bei den Steuerbehörden der involvierten Mitgliedstaaten einlegt. Ausnahmsweise sieht die Richtlinie vor, dass natürliche Personen und Unternehmen, die weder große Unternehmen noch Teil einer großen Gruppe2 sind, die Beschwerde nur bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, einreichen können; die letztere ist dann verpflichtet, die Beschwerde den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

Die Beschwerde ist innerhalb von drei Jahren nach der Angelegenheit, die im Ergebnis zu der Streitigkeit über die Doppelbesteuerung – die „Streitfrage“, laut der Definition in Art. 1 der Richtlinie – führt, vorzulegen. Die Behörden bestätigen innerhalb von zwei Monaten den Eingang der Beschwerde; sollten sie weitere Informationen für erforderlich halten, können sie diese innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde anfordern.

Entscheidung; Verständigungsverfahren

Die Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaates entscheiden über die Zulassung oder Zurückweisung der Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beschwerde/der verlangten zusätzlichen Informationen. Trifft eine der involvierten Behörden innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Beschwerde als zugelassen.

Wird die Beschwerde durch alle betroffenen Behörden zurückgewiesen, kann das Steuersubjekt diese Entscheidung aufgrund der nationalen Prozessordnung anfechten. Erklären alle involvierten Behörden die Beschwerde – entweder direkt oder infolge der o. g. Anfechtung – als zulässig, sind die Behörden verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren die Streitfrage im Verständigungsverfahren (rum. procedură de acord amiabil) zu lösen.

Wird die Beschwerde durch mindestens eine der zuständigen Behörden zurückgewiesen oder von allen als zulässig erklärt, so sind die Behörden auf Antrag des Beschwerdeführers verpflichtet, einen beratenden Ausschuss einzusetzen. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden, einem Vertreter jeder zuständigen Behörde und einer unabhängigen Person, die von jeder zuständigen Behörde aus einer Liste ausgewählt wird. Der Ausschuss entscheidet über die Zulässigkeit der Beschwerde.
Ist eine der zuständigen Behörden mit der Entscheidung des beratenden Ausschusses nicht einverstanden, kann sie die Einleitung des Verständigungsverfahrens beantragen.

Die im Rahmen des Verständigungsverfahrens getroffene Entscheidung ist für die Behörden verbindlich. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 30. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen. Sie wird auf alle Beschwerden Anwendung finden, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen über Einkommen oder Vermögen, das ab dem 1. Januar 2018 erwirtschaftet wird, eingereicht werden.

Fazit

Die Richtlinie sieht Verfahrensregelungen vor, die die bereits bestehenden Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten über eine Doppelbesteuerung erweitern und perfektionieren. Durch die neuen Regelungen für die Mitgliedstaaten, die klaren Fristen und die Umsetzung eines verbindlichen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten sorgt die Richtlinie (so auch die Präambel) für Rechtssicherheit und ein unternehmensfreundliches Investitionsumfeld. Damit stellt sie eine eindeutige Verbesserung der Vorschriften über Besteuerungsstreitigkeiten auf EU-Ebene dar.

 

1 im Amtsblatt der Europäischen Union L265 vom 14.10.2017 die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
2 gemäß der Definitionen in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

 

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