Betriebsstätten in der Praxis oft problematisch

In der globalisierten Welt kommt es fast naturgemäß zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Unternehmen. Aus steuerlicher Sicht begründet die dauerhafte Präsenz einer ausländischen Person in einem anderen Land eine Betriebsstätte, wodurch ein beschränktes Besteuerungsrecht jenes Landes über diese Person entsteht.

Definition

Die Betriebsstätte wird im rumänischen und im internationalen Steuerrecht ähnlich definiert. Grundsätzlich ist sie ein Ort, an dem die Tätigkeit einer nichtansässigen Person ganz oder teilweise, direkt oder mittels eines abhängigen Vertreters ausgeübt wird. Die Regelungen erwähnen beispielhaft Einrichtungen/Tätigkeiten, die Betriebsstätten begründen.
Voraussetzungen für eine Betriebsstätte sind z. B. ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, ein Büro, eine Baustelle, ein Bauprojekt, eine Bauausführung o. ä., wenn diese gewisse Dauern überschreiten. Ein fester Ort ausschließlich zum Zwecke der Durchführung von Hilfstätigkeiten generiert indes keine Betriebsstätte. Dies gilt auch für eine Repräsentanz, die grundsätzlich nur für Repräsentationszwecke besteht, d. h. keine wirtschaftlichen Tätigkeiten erbringt.

Formelle Eintragung im Handelsregister

Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen oder andere Nebensitze in Rumänien gründen. Solche Einrichtungen haben keine Rechtspersönlichkeit (Rechtlich handelt die Muttergesellschaft), sie unterliegen aber der Eintragungspflicht im Handelsregister und werden auch steuerlich als Betriebsstätten angesehen.
Diese Einrichtungen werden in der Praxis von verschiedenen Behörden (z. B. Bürgermeisteramt, Arbeitsamt, Polizei) oft wie gesonderte Personen behandelt, obwohl sie in rechtlicher Hinsicht nur „verlängerte Arme“ der Muttergesellschaften sind.
Eine steuerliche Betriebsstätte kann auch dann entstehen, wenn formell keine Registrierungspflicht im Handelsregister besteht. Dies trifft z. B. im Falle von Baustellen, die länger als sechs Monate betrieben werden, zu. 

Steuerliche Registrierung

Eine Betriebsstätte ist vor Beginn ihrer Tätigkeit steuerlich zu registrieren. Im Handelsregister eingetragene Einheiten, die Betriebsstätten generieren, erhalten die Steuernummer bereits bei der Handelsregistereintragung. In anderen Fällen ist die steuerliche Registrierung beim Betriebsstättenfinanzamt vorzunehmen. Hierfür sind ein Formblatt und gewisse Nachweise einzureichen.

Buchführungspflichten

Betriebsstätten unterliegen dem rumänischen Buchhaltungsgesetz (Gesetz 82/1991) und den rumänischen Rechnungslegungsvorschriften mit Bezug auf deren Geschäftstätigkeit. Sie haben daher doppelte Buchhaltung zu führen und Jahresabschlüsse und andere Berichte in rumänischer Sprache und mit Ausweis der Geschäfte in RON einzureichen.

Körperschaftssteuer

Eine ausländische juristische Person, die durch eine Betriebsstätte in Rumänien Tätigkeiten ausübt, ist für den steuerbaren Gewinn der Betriebsstätte körperschaftssteuerpflichtig. Dabei wird die Betriebsstätte als separate Person angesehen. Zwar sind nur jene Einkünfte und Aufwendungen, die der Betriebsstätte zuordenbar sind, zu berücksichtigen, gerade diese Zuordnung kann in der Praxis jedoch zu weitreichenden Problemen führen, da naturgemäß sowohl der Ausgangsstaat als auch der Staat, in dem die Betriebsstätte besteht, an der Besteuerung der Gewinne interessiert sind. Bei Geschäften zwischen Betriebsstätte und Muttergesellschaft ist der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten. Das rumänische Steuergesetzbuch enthält hierzu leider nur mangelhafte Regelungen (es verweist allgemein auf die OECD-Leitlinien).

Liegen mehrere Betriebsstätten vor, wird der steuerpflichtige Gewinn aller Betriebsstätten durch eine designierte Betriebsstätte konsolidiert, gemeldet und bezahlt. Eine Bescheinigung über die in Rumänien bezahlte Gewinnsteuer kann beim Finanzamt beantragt werden. Diese dient zur Anrechnung der in Rumänien bezahlten Körperschaftssteuer bei der Muttergesellschaft.

Umsatzsteuer

Wird eine Betriebsstätte auch umsatzsteuerlich als „feste Niederlassung“ angesehen, muss sie auch eine USt.ID.Nr. erhalten und umsatzsteuerliche Verpflichtungen in Rumänien wahrnehmen. Dies setzt voraus, dass in Rumänien ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie ausreichend technische und personelle Mittel bestehen, um nachhaltig steuerpflichtige Lieferungen/Dienstleistungen durchzuführen oder zu nutzen. 
Die körperschaftssteuerliche und die umsatzsteuerliche Betriebsstätte sind zwei unterschiedliche Begriffe, werden allerdings in der Praxis oft gleichgestellt.

Fazit

Angesichts der immer häufiger anzutreffenden Betriebsstätten und der damit verbundenen praktischen Probleme sind die derzeitigen Regelungen nicht ausreichend. Die angedachte Modernisierung der rumänischen Steuerverwaltung sollte auch diesen Aspekt berücksichtigen.


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