Die „drei“ Musketiere der Stromproduktion für den Eigenverbrauch

2021 kristallisierten sich auf dem rumänischen Strommarkt drei neue Mitspieler heraus: der aktive Kunde (clientul activ), der auch zuvor bekannte Prosumer (prosumator) und die Bürger-Energiegemeinschaften (comunități de energie ale cetățenilor). Alle sollten der bevorstehenden  Energiekrise entgegenwirken, die erneuerbare  Energie fördern und die Energieeffizienz in Gebäuden und Industrie steigern. Alle für einen und einer für alle, doch wie? Angesichts der schwer greifbaren Gesetzgebung folgt ein Überblick.

Grundlagen

Die Begriffe des Prosumers und des aktiven Kunden überschneiden sich teilweise, und sind schwer zu unterscheiden. Energiegemeinschaften können entweder ausschließlich aus aktiven Kunden und Prosumern oder aus einem Mix von aktiven und nicht aktiven Stromverbrauchern bestehen. 

Prosumer, (der in Rumänien am bekannteste Marktmitspieler) sind jene Stromverbraucher, die:

  • über Stromerzeugungs- oder KWK-Anlagen verfügen – im Wesentlichen kann jeder Verbraucher, der einen Rechtsanspruch an einer Stromerzeugungsanlage hat (z. B. Kaufvertrag, Erbschaftsschein, Mietvertrag, Leasingvertrag usw.), Prosumer werden;
  • die Erzeugung elektrischer Energie nicht als Haupttätigkeitsgegenstand haben; 
  • Strom verbrauchen, der aus erneuerbaren Energiequellen auf Gebäuden, einschließlich Gewerbe- oder Industriegebieten, oder in deren Nähe, erzeugt wird, und diesen speichern und verkaufen können.

Ein Prosumer muss sowohl die Anforderungen an einen Stromverbraucher, als auch diejenigen an einen -Erzeuger (Netzanforderungen) erfüllen, und weitere Rechtsvorschriften im Energiebereich befolgen.

Marktteilnehmer haben ferner die Möglichkeit, an einer Bürger-Energiegemeinschaft teilzunehmen, und ohne ihre Rechte und Pflichten als Endkunden oder aktive Kunden zu beeinflussen, an der Stromproduktion (auch aus erneuerbaren Quellen) tätig zu werden, sowie aktiv zu Stromvertrieb, -Versorgung, -Verbrauch, Aggregation, -Speicherung, Energieeffizienzdiensten oder Ladediensten für Elektrofahrzeuge beizutragen.

Die Bürger-Energiegemeinschaft soll als juristische Person gegründet werden und kumulativ:

  • auf freiwilliger und offener Teilnahme basieren und von ihren Mitgliedern/Aktionären (natürlichen Personen), lokalen Behörden, einschließlich Kommunen, oder Kleinunternehmen kontrolliert werden; 
  • ihren Mitgliedern/Aktionären oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig zu den finanziellen Erträgen ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile anbieten;
  • an Produktion, einschließlich der Produktion aus erneuerbaren Quellen, Stromvertrieb, -Versorgung, -Verbrauch, Aggregation, -Speicherung, Energieeffizienzdiensten oder Ladediensten für Elektrofahrzeuge beteiligt sein oder ihren Mitgliedern oder Anteilseignern andere Energiedienstleistungen erbringen.

Bürger-Energiegemeinschaften können verschiedene Rechtsformen annehmen, z. B. Genossenschaften, Verbände, gemeinnützige Organisationen oder Stiftungen, deren Hauptzweck aus ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Vorteilen ihrer Mitglieder besteht. Sie können eine finanzielle Rendite für ihre Investition erzielen.

Demnächst maßgeschneiderter Bewegungsraum 

Einen konkreten Rechtsrahmen für die tatsächliche Ausübung dieser Rechte der Energiegemeinschaften, der aktiven Kunden, den Verkauf und die Nutzung von Strom unter den Prosumern gibt es bis dato nicht. Doch dies soll sich ändern.

Der Energieregulator ANRE hat vor Kurzem einen maßgeschneiderten Rechtsrahmen für aktive Kunden, Prosumer und Energiegemeinschaften angekündigt. Dieser soll die Ausübung der spezifischen Rechte der drei Marktspieler erleichtern, bzw. das Zusammenspiel zwischen den eigenen und gemeinsamen Stromverbrauch und -Produktion klar darstellen. 

Vier Modelle von Bürger-Energiegemeinschaften sollen speziellen Bewegungsraum erhalten:

  • eine Bürger-Energiegemeinschaft aus mehreren Prosumern – so z. B. eine Wohnanlage, ein Viertel oder ein Dorf, in dem mehrere Bürger Photovoltaikanlagen installieren;
  • eine von mehreren Bürgern (z. B. die Mitbewohner) gemeinsam gehaltene Stromerzeugungsanlage, wobei diese entweder als Bürger-Energiegemeinschaft oder als aktiver Endkunde agieren kann. In diesem Fall wäre keine Lizenz erforderlich, da ein Stromversorger für die Aufteilung/Verbrauch des Stromes eingesetzt wird;
  • eine Bürger-Energiegemeinschaft, die eine Stromerzeugungsanlage im gemeinsamen Eigentum hält, eine Stromproduktions- und Stromversorgungslizenz hat und aktiv am Markt Strom verkauft;
  • Mehrere Prosumer, die einzeln Strom produzieren und unter sich aufteilen – eine Aufteilungsmethode soll hierfür erarbeitet werden.

Fazit

Ein maßgeschneiderter Rechtsrahmen für die drei Marktteilnehmer würde sowohl den allgemeinen Zugang zu einer effizienteren Art der Energienutzung schaffen als auch zur Erreichung der von Rumänien im Rahmen der EU-Grünprogramme aufgenommenen Energieziele beitragen. Wir warten gespannt. 


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