Grundsätzliche Verhaltensregeln (Do’s & Don’ts) rundum Insolvenz

Eine rumänische Insolvenz besteht gemäß Gesetz Nr. 85/2014 dann, wenn die vorhandene Liquidität der Gesellschaft für die Zahlung der fälligen Schulden nicht ausreicht. D. h. dass in Rumänien die Insolvenz anhand eines Cashflow-Tests bestätigt wird. Dennoch führen nicht alle Höhen und Tiefen im Cashflow einer Gesellschaft zu deren Insolvenz. Nachstehend analysieren wir kurz, wann ein Antrag auf Eröffnung der Insolvenz gestellt werden muss und welche Grundregeln vor und nach der Insolvenzeröffnung beachtet werden müssen. 

Antragspflicht

Da die Insolvenzeröffnung in fast allen Fällen eine Einschränkung der Rechte der Gläubiger bewirkt, ist es wichtig, dass diese Maßnahme rechtzeitig getroffen wird. Nach rumänischem Recht muss der Antrag auf Eröffnung der Insolvenz innerhalb von 30 Tagen ab Feststellung des Insolvenzzustandes beim zuständigen Landgericht eingereicht werden. Diese Pflicht obliegt dem Geschäftsführer.

Sicherlich ist es empfehlenswert, die Gesellschafter über die Antragstellung bestimmen zu lassen. Verzögert dies die fristgerechte Antragstellung, muss der Geschäftsführer kurzfristig handeln. Tut er dies nicht, stellt das Ausbleiben des Antrags eine Straftat dar, sofern die Verspätung sechs Monate ab Verstreichen der 30 Tagesfrist überschreitet. Weitere Sanktionen (z. B. Geltendmachung der persönlichen Haftung) sind nicht ausgeschlossen. 

Haftung für die Insolvenz

Damit Insolvenzverfahren nicht ausgenutzt werden, wurden gesetzliche Haftungstatbestände für die die Insolvenz verursachenden Personen vorgesehen. Die meisten Tatbestände, welche zu einer persönlichen Haftung führen können, beziehen sich auf die Abwertung der Insolvenzmasse zugunsten bestimmter Personen. Darunter zählt auch die Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die offensichtlich zur Insolvenz führte, wodurch erneut bestimmte Personen begünstigt werden. Zudem könnten Produktions- oder Verkaufstätigkeiten zugunsten anderer Personen durchgeführt werden, aber unter der Deckung der insolventen Firma. Werden Kredite oder Vermögensgegenstände der Gesellschaft im eigenen Interesse oder dem anderer Personen benutzt, gilt dies auch als Haftungsgrund. 

Ein anderer Umstand, der zur Haftung führen kann, ist die unrechtmäßige Buchhaltung oder die Unterlassung, buchhalterische Unterlagen beim Insolvenz-/Konkursverwalter einzureichen. 

Eine Haftung kann aber auch dann bejaht werden, wenn keine Begünstigung von anderen Personen stattfindet, aber die entsprechenden Umstände zum Insolvenzzustand beigetragen haben. Dies geschieht beispielsweise dann, wenn Kredite der Gesellschaft beschafft wurden, welche ruinöse Auswirkungen auf die Insolvenzmasse hatten und das Eintreten der Insolvenz verspätet haben. 

Eine persönliche Haftung greift nicht ausschließlich auf die Geschäftsführer, sondern kann auch jedwede Person betreffen, solange die gesetzlich vorgesehenen Haftungstatbestände nachgewiesen werden können. Beispielsweise können auch durch die o. g. Aktivitäten begünstigte Personen in Haftung genommen werden. 

Rückabwicklungsverfahren

Die Haftung bestimmter Personen ist nicht die einzige Variante, wodurch die Insolvenzmasse wieder aufgebaut wird. Der Insolvenz-/Konkursverwalter, der Gläubigerausschuss oder ein Gläubiger, der über 50 Prozent der registrierten Forderungen gegen den Schuldner hält, darf sog. Rückabwicklungsanträge betreffend bestimmte Verträge und/oder Geschäfte einreichen. Diese Anträge richten sich gegen Verträge, Zahlungen oder andere Geschäfte, die innerhalb von zwei Jahren vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. 

Es handelt sich dabei um einen Gläubiger begünstigende Vorzugszahlungen, der in einem Konkursfall viel niedrigere Zahlungen erhalten hätte, kostenlose Verträge oder solche, die zu der Abwertung der Insolvenzmasse geführt haben, und daher die Gläubiger beeinträchtigt haben, Übertragung von Vermögensgegenständen anstatt Zahlung an Gläubiger, Bestellung von Sicherheiten für Gläubiger. 

Verträge mit einem Gesellschafter, mit dem Schuldner verbundene Personen oder mit Personen, die das Schuldnerunternehmen in irgendeiner Weise kontrollieren, dürfen angefochten werden. 

Fazit

Als Faustregel im Rahmen des Insolvenzverfahrens müssen die allgemein akzeptierten Verhaltensregeln eingehalten werden, um keine weiteren Schäden zu verursachen. Daher gilt es in erster Linie, den Antrag rechtzeitig zu stellen, und anschließend die Insolvenzmasse zu erhalten, die Gläubiger nicht zu beeinträchtigen und unterei-nander nicht zu diskriminieren. Darüber hinaus muss die Buchhaltung stets gepflegt sein, um ein transparentes Verfahren sicherzustellen. 


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