Insolvenz von Versicherungsgesellschaften

Rumänien hat bereits zwei Insolvenzverfahren großer Versicherungsgesellschaften gesehen. Im Mai 2022 wurde das Verfahren über das Vermögen der City Insurance eröffnet; seit Juni 2023 ist die Euroins betroffen. 

Im Vergleich zu Insolvenzverfahren herkömmlicher Gesellschaften bestehen z. T. relevante Unterschiede; es folgt eine Zusammenfassung.

Grundsätze der Insolvenz für Versicherungsunternehmen

Allgemeine Bedingungen und Voraussetzungen der Insolvenz finden auch für Versicherungsunternehmen Anwendung; d. h. ein Mangel an Liquidität für die Begleichung ausstehender Verbindlichkeiten kann zur Insolvenz führen. 

Jedoch gibt es im Fall der Versicherungsunternehmen auch gesonderte gesetzliche Umstände, die eine Insolvenz verursachen. Gemäß Art. 5 Abs. (1) Pkt. 31 b) der rumänischen Insolvenzordnung (Gesetz Nr. 85/2014) ist der Entzug der Betriebsgenehmigung selbst dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn das Unternehmen über die nötigen finanziellen Mittel zur Zahlung aller ausstehender Verbindlichkeiten verfügt.

Der Entzug der Betriebsgenehmigung wird durch die rumänische Finanzaufsichtsbehörde (Autoritatea de Supraveghere Financiară, ASF) beschlossen und im rumänischem Amtsblatt veröffentlicht. Dieselbe Behörde darf auch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Gericht einreichen. 

Versicherungsunternehmen dürfen nicht saniert werden

Ein weiterer wichtiger Unterschied zu der Insolvenz anderer Unternehmen besteht in der Tatsache, dass Versicherungsgesellschaften direkt in Konkurs gehen, ohne ein Recht auf Sanierung zu genießen. Art. 242 des Insolvenzgesetzes stellt eindeutig fest (und Art. 243 Abs. (1) bestätigt), dass Sanierungsverfahren für Versicherungsunternehmen ausgeschlossen sind. 

Auswirkungen auf laufende Versicherungsverträge

Sollte das Insolvenz-/Konkursverfahren gegen das Versicherungsunternehmen eröffnet werden, so wirkt sich dieser Umstand auch auf die laufenden Verträge aus. Gemäß Art. 262 Abs. (32) des Insolvenzgesetzes verlieren diese Verträge nach 90 Tagen ab der Verkündung des Urteils zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Gültigkeit. Der Gültigkeitsverlust erfolgt dabei von Rechts wegen, ohne weitere Förmlichkeiten. 

Rückversicherungsverträge müssen auch innerhalb des Termins von 90 Tagen gekündigt werden. Diese Beendigung erfolgt nicht automatisch, sondern durch Mitteilung, die durch den Insolvenzverwalter an die Vertragsparteien übermittelt werden muss. 

Entschädigungen für betroffene Parteien

Parteien der Versicherungsverträge, die ihre Gültigkeit verloren haben oder gekündigt wurden, aufgrund derer jedoch Forderungen vor diesem Moment entstanden sind, dürfen diese Forderungen weiterhin gegen das Versicherungsunternehmen geltend machen. Dasselbe Recht wird auch Personen anerkannt, die aufgrund der Versicherungsverträge begünstigt werden könnten (z. B. Unfallopfer für Verkehrsversicherungen). 

Sollten die Forderungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein, so müssen diese Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Im Fall der Forderungen, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, dürfen die betroffenen Personen die Zahlung direkt beantragen, ohne dass die Zahlung mit den o. g. Forderungen konkurrieren (ob diese auch getätigt wird, hängt von der verfügbaren Liquidität ab). Anmeldebedingungen und das Verfahren zur Geltendmachung sind denjenigen aus dem herkömmlichen Insolvenzverfahren gleich. 

Darüber hinaus dürfen betroffene Personen Antrag auf Zahlung von Entschädigungen aus Versicherungsverträgen auch an den rumänischen Garantiefond für Versicherte Personen stellen. Auszahlungen sind in diesem Fall auf 500.000 Lei (ca. 100.000 Euro) pro Schadensfall mit Beachtung der vertraglichen Versicherungsgrenzwerte beschränkt. 

Solch ein Antrag darf ab der Veröffentlichung des Beschlusses der Finanzaufsichtsbehörde zum Einzug der Betriebsgenehmigung bis zum Ablauf von 90 Tagen ab dem Moment, in dem das Urteil zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird, beim Garantiefond eingereicht werden.

Letztendlich ist auch zu berücksichtigen, dass Vertragsparteien die Rückerstattung von Geldern für die Beendigung der Versicherungsverträge beantragen dürfen. Die Rückerstattung erfolgt durch denselben Garantiefond für Versicherte Personen, allerdings aufgrund eines gesondertes Verfahrens. 

Fazit

Insolvenz- bzw. Konkursverfahren von Versicherungsunternehmen folgen denselben grundsätzlichen Regeln wie alle anderen Verfahren, unterscheiden sich aber in wesentlichen Aspekten. Für die Gläubiger dieser Unternehmen gibt es Umstände, die die Erfüllung der Forderungen erleichtern, und für einige Zahlungen bürgt auch der rumänische Staat. Die weitreichenden Auswirkungen einer Insolvenz von Versicherungsunternehmen sind Grund genug für die Umsetzung zusätzlicher Vorbeugemaßnahmen. 


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