Maßnahmenpaket für Reduzierung des Haushaltsdefizites verabschiedet

Nach zahlreichen Diskussionen hat die Regierung am 26. September 2023 das umstrittene Maßnahmenpaket für die Minderung des Haushaltsdefizits im Parlament eigenverantwortlich durchgesetzt. Die Maßnahmen beziehen sich auf die Änderung verschiedener Rechtsvorschriften, mit dem Zweck, dem Staatshaushalt einerseits zusätzliche Einkünfte zuzuführen und andererseits die Kosten des staatlichen Verwaltungsapparates zu mindern. Die Rechtsnorm hat die Form eines Gesetzes und befindet sich derzeit in finalem Verabschiedungsverfahren; in Kürze ist auch mit dessen Veröffentlichung zu rechnen. 

Auch wenn die Maßnahmen aktuell noch nicht gelten, werden nachstehend aufgrund des finalen Projektes einige Änderungen des Steuergesetzbuches erläutert, welche für Gesellschaften relevant sind.

Mikrounternehmen

Die Bedingungen für die Einstufung als Mikrounternehmen haben sich nicht geändert, bzw. eine Gesellschaft kann sich nach wie vor für die Zahlung der Mikrounternehmensteuer entscheiden, wenn sie am 31. Dezember des Vorjahres folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:

  • der Umsatz ist geringer als 500.000 Euro (umgerechnet in Lei);
  • das Stammkapital wird von privaten Personen gehalten;
  • das Unternehmen befindet sich nicht in Auflösung und anschließender Liquidation;
  • mindestens 80 Prozent des Umsatzes stammt aus anderen Tätigkeiten als Beratungs- und Managementtätigkeiten, ausgenommen Steuerberatung;
  • hat mindestens einen Vollzeitangestellten oder einen Geschäftsführervertrag mit Mindestbruttogehalt; neu gegründete Unternehmen haben eine Frist von 30 Tagen, um einen solchen Vertrag abzuschließen;
  • die Gesellschafter sind an maximal drei Mikrounternehmen zu mehr als 25 Prozent beteiligt.


Der Steuersatz von 1 Prozent des Umsatzes wird allerdings dahingehend geändert, dass er an gewisse Bedingungen geknüpft ist:

  • eine Einkünfteschwelle von 60.000 Euro; 
  • die Nichtdurchführung von Tätigkeiten, die im Ausschlusskatalog vermerkt werden (z. B. gewisse IT-Tätigkeiten, Hotel und Übernachtungsleistungen, Restaurant und Catering, gewisse medizinische Leistungen). 


Bei Nichterfüllung einer der obigen Bedingungen ist zum höheren Steuersatz von 3 Prozent überzugehen. Der Übergang erfolgt im Quartal, in dem die Nichterfüllung eingetreten ist.

Mindeststeuer für Zahler von Körperschaftssteuer

Zahler von Körperschaftssteuer, welche im Vorjahr einen Umsatz von über 50.000.000 Euro verzeichnen und welche im Bezugsjahr eine Körperschaftssteuer ermitteln, welche geringer ist als die Mindeststeuer von 1 Prozent auf den erzielten Umsatz, müssen eine Körperschaftssteuer zahlen, die der Mindeststeuer entspricht. Auch im Falle etwaiger Verlustdeckungen ist die Mindeststeuer im Vorfeld zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass der für steuerliche Zwecke anzusetzende Umsatz nicht deckungsgleich mit dem buchhalterisch ermittelten Umsatz ist, sondern aufgrund einer vorgegebenen Formel berechnet wird.

Gewisse zusätzliche Regelungen betreffen den Mechanismus der Steuerermittlung, auf Sonderregelungen für Organschaften, erlaubte und nicht erlaubte Steuerabzüge u. ä.

Zusätzliche Steuer für Kreditinstitute

Anstelle der vorstehenden Mindeststeuer unterliegen rumänische Banken und in Rumänien tätige Zweigniederlassungen ausländischer Banken, einer sog. zusätzlichen Steuer (rum: impozit suplimentar). Diese schulden zusätzlich zur Körperschaftssteuer eine Steuer auf den Umsatz. Der Steuersatz beträgt dabei:

  • 2 Prozent für die Zeitspanne 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025;
  • 1 Prozent beginnend mit dem 1. Januar 2026.


Auch hier entspricht der für Steuerzwecke anzusetzende Umsatz nicht dem buchhalterischen Umsatz und die Berechnungsformel wird in den Regelungen zusammen mit anderen Umsetzungsvorschriften vermerkt.

Zusätzliche Steuer für Steuerpflichtige aus dem Erdöl- und Erdgasbereich

Ähnlich wie auch für Kreditinstitute wurde eine Ausnahmeregel auch für Unternehmen aus dem Erdöl- und Erdgasbereich eingeführt. Diese haben zusätzlich zur Körperschaftssteuer, anstelle der Mindeststeuer eine Steuer auf den Umsatz zu bezahlen, wenn der Umsatz im Vorjahr 50.000.000 Euro (umgerechnet in Lei zu einem gesetzlich festgelegten Wechselkurs) überschreitet. Der Steuersatz beträgt in diesen Fällen 0,5 Prozent und wird auch hier auf einen steuerlich ermittelten „Umsatz“ berechnet.

Die zusätzlichen Steuern sind zu den gleichen Fristen wie auch die Körperschaftssteuer zu melden und zu zahlen. Die Formblätter zur Meldung sowie weitere Anweisungen zur Umsetzung der neu eingeführten Regelungen sollen zeitnah aufgrund von Anordnungen des Finanzministeriums erlassen werden.

Fazit

Die obigen Regelungen sind nur ein Teil eines umfangreichen Maßnahmenpaketes. Ob bzw. inwiefern sie den erwünschten Zweck erreichen werden, ist ungewiss. Generell werden allerdings das Fehlen einer Prädiktabilität mit Bezug auf die steuerrechtlichen Regelungen und die wachsende wirtschaftliche Belastung bemängelt, welche sich im Endeffekt auf alle Wirtschaftsbereiche auswirken werden.


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