Neue Änderungen betreffend Gehälter und Steuern in der Baubranche

Wie bereits berichtet, hat die Dringlichkeitsverordnung 114/2018 („DVO 114“) in der Baubranche für Unruhe gesorgt, indem sie das Mindestgehalt drastisch erhöht und Steuerbefreiungen für die Arbeitnehmer eingeführt hat. Die Änderungen wurden oft als destabilisierend empfunden; für viele Unternehmen war es problematisch, sich an das neue wirtschaftliche Umfeld anzupassen. Ende Juli hat die Regierung erneut eine Änderung in Bezug auf Gehälter und Besteuerung vorgenommen.

Änderungen betreffend das Mindestgehalt

Ursprünglich mussten Unternehmen aus der Baubranche1 all ihren Arbeitnehmern das auf 3000 Lei erhöhte Mindestgehalt nur für das Jahr 2019 gewähren. Im Juli 2019, d. h. nur sechs Monate nach der Umsetzung der DVO 114, hat die Regierung eine neue DVO2 erlassen, die die DVO 114 ändert und die Verpflichtung zur Gewährung des Mindestgehalts von 3000 Lei bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
Die verlängerte Zahlungspflicht findet für alle Mitarbeiter der Unternehmen aus der Baubranche Anwendung. Deren Position ist dabei irrelevant, da die erlassenen Rechtsakte keine Ausnahmen vorsehen. Zudem hat die neue DVO 43/2019 die ursprüngliche Liste der Unternehmen, für die die Gehaltserhöhung zwingend ist, durch Hinzufügung der folgenden drei CAEN- Codes3 erweitert:

• CAEN 2351 – Zementherstellung
• CAEN 2352 – Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
• CAEN 2399 – Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien.

Bedingungen für Steuerbefreiungen und Vergünstigungen 

Laut DVO 114 greifen Steuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen4 für Mitarbeiter eines Unternehmens aus der Baubranche nur dann, wenn dieses einige Kriterien erfüllt. Unter anderem muss sein Umsatz aus den zur Baubranche gehörenden Tätigkeiten mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes seit Jahresbeginn, einschließlich des Monats, in dem die Erleichterung anwendbar wird, betragen. Diese Bedingung hatte wegen Unklarheit bezüglich der Berechnung des Umsatzes erhebliche Diskussionen hervorgerufen.
Die neue DVO klärt diese Fragen, indem sie je nach dem Gründungsdatum der Gesellschaft unterschiedliche Rechenmethoden anwendet.

Für Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2019 im Handelsregister eingetragen wurden, errechnet sich der Umsatz kumulativ ab Jahresbeginn, einschließlich des Monats, in dem die Ausnahme Anwendung findet. Für am 1. Januar eines Jahres bestehende Gesellschaften wird der Gesamtumsatz des Vorjahres herangezogen. Stammte dieser zu mindestens 80 Prozent aus Bautätigkeiten gemäß der gesetzlichen Definition, greifen die Steuervorteile für das gesamte Jahr. Anderenfalls findet die für neu gegründete Gesellschaften vorgesehene Methode Anwendung.

Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen 

Laut DVO 114 finden die o. g. Steuer- bzw. Sozialversicherungsvorteile lediglich auf Gehälter, deren Höhe zwischen 3000 und 30.000 Lei liegt, Anwendung. Die neue DVO ändert dies und weitet die Befreiungen und Vergünstigungen auf alle Gehälter aus der Baubranche, d. h. auch auf diejenigen, die mehr als 30.000 Lei betragen, aus.
Allerdings finden sie nur bis zu einer Grenze i. H. v. 30.000 Lei Anwendung, während der darüber hinausgehende Teil des Gehalts voll der Einkommenssteuer bzw. Sozialversicherung unterliegt.
Diese Änderung ist begrüßenswert, da die vorherige Gesetzesfassung diejenigen Arbeitnehmer, die mehr als 30.000 Lei verdienten, im Vergleich zu geringer Verdienenden ungleich behandelte.

Fazit

Die Verlängerung des Zeitraums, in dem in der Baubranche das Mindestgehalt i. H. v. 3000 Lei gilt, bis 31. Dezember 2028, könnte von der Baubranche als Problem empfunden werden. Dies gilt vor allem für kleine und mittelständische rumänische Unternehmen, die erfahrungsgemäß Schwierigkeiten mit hohen Lohnkosten haben. Wie bereits erwähnt, wirken sich die Befreiungen bzw. Erleichterungen bzgl. der Steuer und Sozialversicherung größtenteils nur auf die Arbeitnehmer aus, sodass sie bei den Unternehmen nicht für Erleichterungen sorgen. 

Begrüßenswert sind die anderen durch die DVO Nr. 43/2019 vorgesehenen Maßnahmen betreffend die Berechnung des Umsatzes und die erweiterte Anwendung der Steuerbefreiungen und -Vergünstigungen. Sie bewirken einen Ausgleich und die Korrektur der von der DVO 114 auferlegten Maßnahmen. Die Entwicklung in der Baubranche ist unter den aktuellen Umständen mit Spannung zu verfolgen. 
 



1 Wozu übrigens auch Unternehmen gehören, die keine typischen Bautätigkeiten ausüben, z. B. Erbringer von Architektur- oder Ingenieursleistungen.
2 DVO Nr. 43/2019
3 Zwingend zu verwendende Codes, die die Tätigkeit eines Unternehmens kennzeichnen.
4 Einkommenssteuer- und Krankenversicherungsbefreiung, Reduzierung der Rentenversicherung und des Arbeitsversicherungsbeitrages des AG