Schiedsgerichtsbarkeit und Insolvenz: Freunde oder Feinde

Geschäftliche Angelegenheiten sind sehr dynamisch und benötigen ein hohes Flexibilitätsniveau. Eben deswegen wurden Schiedsverfahren entwickelt, die einen schnellen Weg, auf dem Geschäftsleute Auseinandersetzungen beilegen können, schaffen sollen. Dies verbessert den Lauf und erhöht somit die Profitabiliät des Geschäfts, was ja das oberste Ziel jedes Business ist. Jedoch gibt es auch eine andere Seite des Geschäftslebens: das Versagen des Geschäfts, das zu Insolvenz, bzw. Konkurs führt. 

Beziehungen zwischen Insolvenz und Schiedsverfahren

In den vergangenen Jahren wurde vermehrt die Frage nach der Kompatibilität von Insolvenz und Schiedsverfahren gestellt. Während in einer Insolvenz die höhere Aufmerksamkeit auf die Kosten gerichtet ist, verfolgt ein Schiedsverfahren primär das Ziel, eine schnelle Lösung von Auseinandersetzungen herbeizuführen, sodass der Streitigkeit nicht zu viele Ressourcen gewidmet werden. Natürlich wird eine schnelle Durchführung grundsätzlich in beiden Verfahren angestrebt, die Prioritäten unterscheiden sich jedoch.

Bei einer näheren Analyse ist jedoch festzustellen, dass vieles gegen ein Beisammensein von Insolvenz und Schiedsverfahren spricht. Nachstehend wird beschrieben, in welchen wichtigsten Aspekten sich die zwei Verfahren widersprechen. 

Zustimmung, Beteiligung und Auswirkungen auf die Parteien

Ein Schiedsverfahren kann nur dann stattfinden, wenn alle Beteiligten diesem Verfahren zustimmen. Darüber hinaus sind nur diejenigen Parteien daran beteiligt, die ihre Zustimmung dazu erteilt haben. Letztendlich hat das Verfahren nur auf die Parteien Auswirkungen; der Schiedsspruch wird nur für und gegen die Beteiligten ausgesprochen. 

Die Insolvenz ist hingegen ein Verfahren, dass so viele Parteien wie möglich einbezieht – gleichgültig, ob diese zustimmen oder nicht. Die Tatsache, dass ein Geschäft sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, bewirkt i. d. R. eine Dominoreaktion; alle am Geschäft interessierten Parteien streben mit limitierten Ressourcen die höchstmögliche Leistung an, sodass Forderungen so weit wie möglich gedeckt werden. Dies erfordert eine Gleichstellung unter den Gläubigern, weswegen grundsätzlich auch alle Gläubiger in das Insolvenzverfahren einbezogen werden sollen. Auch der Schuldner kann aber zu Maßnahmen gezwungen werden, zu denen keine Zustimmung nötig ist (z. B. die Verwertung von Vermögensgegenständen). 

Darüber hinaus sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten am Insolvenzverfahren gesetzlich vorgesehen, sodass eine Abweichung davon meistens untersagt ist.

Zwar ist eine Insolvenz kein direktes Hindernis für ein Schiedsverfahren, das auf den Einzug von Forderungen der insolventen Gesellschaft abzielt. Grundsätzlich könnten sich die Gläubiger und der Schuldner einigen, sodass solch ein Schiedsverfahren auch während der Insolvenz stattfindet. In einer solchen Situation sind die Auswirkungen des Schiedsverfahrens allen an der Insolvenz beteiligten Parteien entgegenhaltbar; was gegen oder für das Vermögen des Schuldners verfügt wird, kommt allen zu Gute bzw. wird von allen getragen. 

Allerdings muss erwähnt werden, dass ein Insolvenzverfahren jedes andere Verfahren zum Einzug von Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Insolventen verhindert. Die Insolvenzeröffnung führt von Rechts wegen zur Suspendierung solcher Verfahren und damit auch von Schiedsverfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzschuldner.

Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens vs. Öffentlichkeit der Insolvenz

Seit der Zeit des bancus ruptus im römischen Insolvenzverfahren ist die Öffentlichkeit des Insolvenzverfahrens einer der wichtigsten Grundsätze. Der Vorteil jeder interessierten Person, die Umstände, in denen sich der Schuldner befindet, zu kennen, genießt höchste Bedeutung. In diesem Sinne müssen die Teilnehmer am Insolvenzverfahren ständig auf dem Laufenden gehalten werden, z. B. durch Berichte des Insolvenzverwalters.

Dagegen ist ein Schiedsverfahren meistens eine private Angelegenheit, die sich nur zwischen den Parteien abspielen sollte. Parteien dürfen grundsätzlich eine hohe Vielfalt an Angelegenheiten untereinander abstimmen, die parallel zu oder auch entgegen gesetzlicher Vorschriften laufen dürfen (natürlich müssen zwingende Beschränkungen wie z. B. die öffentliche Ordnung eingehalten werden).

Daher sind die zwei Verfahren grundsätzlich inkompatibel, zumindest was die Beteiligten am Insolvenzverfahren angeht.

Fazit 

Auch wenn auf einen ersten Blick sehr viele gemeinsame Ziele der zwei Verfahren identifiziert werden können, lässt sich eine Unvereinbarkeit feststellen, die die parallele oder kombinierte Führung beider Verfahren ausschließt. Jedes der Verfahren sollte zu dem Zweck und innerhalb des gesetzlichen Rahmens verwendet werden, für den es geeignet bzw. vorgesehen ist. 


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