Umweltverschmutzungsgebühr definitiv gesetzwidrig

Rumänische Gebührenschinderei beim Autokauf im Ausland widerspricht dem EU-Recht

Luxemburg/Bukarest (ADZ/Mediafax) - Am vergangenen Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass die in der rumänischen Gesetzgebung vorgesehene „Umweltverschmutzungsgebühr“, die beim Kauf von Neu- oder Gebrauchtwagen aus dem EU-Raum erhoben wird, definitiv der EU-Gesetzgebung widerspricht, meldet Mediafax. Die seit dem 1. Juli 2008 gesetzlich vorgeschriebene Umweltabgabe, die bei der Erstimmatrikulation von Importfahrzeugen aus dem EU-Raum erhoben wird, mache eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen, die in Rumänien produziert und gehandelt werden und solchen aus dem außerrumänischen Raum. Zugleich mache das Gesetz keinen Unterschied zwischen Neu- und Gebrauchtwagen, was genauso konkurrenzverzerrend wirke.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht auf eine Klage eines Herrn Nicipeanu aus dem Verwaltungskreis Dolj zurück, der über das Kreisgericht Dolj die Umwelttaxe vom rumänischen Staat zurückforderte. Nisipeanu hatte in Deutschland ein 1997 erstzugelassenes Fahrzeug mit einem Hubraum von 1597 Kubikzentimeter gekauft (Euro 2) und musste am 1. Februar 2010 4431 Lei (etwa 1100 Euro) Umweltverschmutzungsgebühr bezahlen, um es in Rumänien zulassen zu können. Da Nisipeanu befand, dass die rumänische Gebühr geltendem EU-Recht widerspricht, wandte er sich ans für seinen Verwaltungskreis zuständige Gericht. Das Gericht von Dolj verlangte vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Aufklärung bezüglich der Kompatibilität der entsprechenden rumänischen Gesetzgebung mit dem EU-Recht.

Durch das Urteil vom vergangenen Donnerstag wird noch einmal das Urteil in der ähnlich gelagerten Causa Tatu bestätigt. Eine gesetzliche Regelung wie der Dringlichkeitsbeschluss der Regierung Boc, OUG Nr.50/2008, habe als Folge, dass importierte Gebrauchtwagen von einem gewissen Alter und Abnutzungsgrad mit einer Gebühr belegt werden, die um die 30 Prozent ihres aktuellen Marktwerts ausmacht, während Gebrauchtwagen auf dem Inlandsmarkt keinerlei fiskalischer Zusatzbelastung ausgesetzt werden. So habe das Gesetz als Effekt die Entmutigung des Imports von Gebrauchtwagen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten in Rumänien, also Konkurrenzverzerrung.

Dasselbe sei über die den Dringlichkeitsbeschluss der Regierung abändernden Dringlichkeitsbeschlüsse Nr. 208/2008, 218/2008, 7/2009 und 117/2009 zu bemerken, denn alle behalten eine Besteuerung bei, die letztendlich eine Zulassung von Gebrauchtwagen aus dem EU-Raum in Rumänien entmutigt und den Gebrauchtwagenmarkt innerhalb Rumäniens bevorteilt.
Die von der Regierung Rumäniens zwecks Rechtfertigung des Gesetzes angerufene Umweltschutzaufgabe wird vom Luxemburger Gericht dahingehend kommentiert, dass die Finanzierungsziele im Umweltbereich, die mittels der Gebühr vorgeblich erreicht werden sollen, nur dann voll zu erreichen sind, wenn die Gebühr diskriminierungsfrei angewandt wird, also wenn alle Fahrzeuge mit Euro 1 und 2 und großem Hubraum der gleichen Gebühr unterworfen sind.

Eine solche, jährlich zu erhebende Umweltschutzgebühr, sieht das Gericht als voll und ganz verwirklichbar an. Und sie hätte nicht eine Bevorteilung des einheimischen Gebrauchtwagenmarkts zur Folge. Das Prinzip „Der Verschmutzer zahlt“ würde konsequent und undiskriminatorisch angewandt werden.

Die Forderung des Vertreters Rumäniens vor dem Luxemburger Gericht, die Folgen des Urteils zeitlich zu begrenzen, wies das Gericht zurück. Um eine zeitliche Begrenzung der Auswirkungen des Urteils zu genehmigen, muss der Verurteilte – der rumänische Staat – statistisch klar fundierte Beweise vorlegen, dass das Urteil für den Verurteilten schwere wirtschaftliche Störungen hervorrufen könnte.

Da Rumänien aber nur anführen konnte, dass die gegenwärtig etwa 40.000 Erstattungsgesuche der Umweltverschmutzungsgebühr angesichts der Wirtschaftskrise eine schwere finanzielle Bürde wären – ohne genaue Angaben darüber zu machen, wie die Auswirkungen der Rückerstattung statistisch wirkten – ging das Gericht davon aus, dass Rumänien keinen Beweis für „schwere wirtschaftliche Störungen“ erbracht habe und wies das Ansinnen ab.